flowers1982
19.05.2005, 08:12
Aussagen Unfallbeteiligter sind nichts wert
Unfälle im Straßenverkehr, bei denen nur die Unfallbeteiligten den Hergang schildern können, sind keine Seltenheit. Dagegen sind Urteilssprüche wie der des AG München, Urteil vom 11.11. 1986 (28 C 3374/86) durchaus einmalig.
Das Gericht kam bei der zivilrechtlichen Entscheidung über einen Verkehrsunfall zum Ergebnis, dass die Zeugenaussage des Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeugs vor Gericht nichts wert ist.
Aber lassen wir sogleich ohne viel Umschweife den mit der Sache befassten Amtsrichter zu Wort kommen. Dieser bemüht seine ganze Berufserfahrung, um zu folgenden Urteilsgründen zu kommen. Wir dachten kurz an eine schlechte Büttenrede (siehe Urteilsdatum). Aber dafür ist der Humor zu bitter: "[...] Das Gericht war in seine bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Strassenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, dass jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, dass jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsaetzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.
Das Gericht hat auch noch nie erlebt, dass jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müsste man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weisse Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München. Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, dass in der Parcellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, dass der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschliesst, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, dass trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, dass unsere Gesetze so schlecht sind. Dies hinwiederum wäre allerdings kein Wunder.
Aus dem vorstehend Gesagten vermag nun der unbefangene Leser des Urteils schon unschwer zu erkennen, was die Zeugenaussage eines Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeuges vor Gericht wert ist: nämlich gar nichts." Bleibt die Frage: Ist das noch komisch ... ?! Was meinen Sie?
Helau Justitia
Mit Beschluss vom 10.12.1999 (26 AR 107/99 = NJW 2000, 748) entschied das OLG München über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Münchner Amtsrichter. Dieser hatte die mündliche Verhandlung in mehreren Familiensachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert.
Die Beschwerdeführerin - Beklagte in einem Unterhaltsprozess - meinte, der Richter wolle sie mit der Terminierung wohl veräppeln. Ihre Menschenwürde werde hier mit Füßen getreten. Der Richter wolle damit zum Ausdruck bringen, dass er den Streit im Grunde als närrisch ansehe.
Das wollten die OLG-Richter nicht gelten lassen. O-Ton: "Dass der abgelehnte Richter sich wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde so ärgert, dass er nicht mehr unbefangen sein kann, kann gerade bei der Art von Humor, die der Richter - ob passend oder unpassend - bei der Terminierung gezeigt hat, ausgeschlossen werden." Der Richter habe sich allenfalls "einen kleinen Scherz" erlaubt. Wenn er statt um 11.11 Uhr um 11.10 Uhr terminiert hätte, hätte sich auch niemand aufgeregt. Das OLG schließt mit den Worten: "Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden."
Der exhibitionistische Gartenzwerg
Nachbarstreitigkeiten nehmen zuweilen kuriose Formen an. So geschehen beispielsweise im Raum Essen. Bedauern wir gemeinsam den Richter am AG Essen-Borbeck, der folgenden Fall zu beurteilen hatte (Beschluss vom 30.12.1999 - Az. 19 II 35/99 WEG)
Wohnungseigentuemer W hatte, aus welchen Motiven auch immer, auf seinem Garagendach gut sichtbar einen 50cm grossen Gartenzwerg aufgestellt. Ein klassisches Symbol deutscher Kleinbürgerlichkeit, wollte man meinen. Aber hier fiel nicht nur der Aufstellungsort aus dem Rahmen des Üblichen. Der Gartenzwerg trug darüber hinaus einen Mantel, den er in exhibitionistischer Pose mit beiden Händen nach links und rechts öffnete. Im richterlichen Sachverhalt heißt es weiter in der Beschreibung, es seien "männliche Genitalien in nicht erigierendem Zustand" zu sehen.
Ob W dadurch einen ernstgemeinten Förderbeitrag zur Außenanlagengestaltung im Fassadenbereich leisten wollte, ist im Urteil nicht überliefert. Jedenfalls waren nach der Teilungserklärung Änderungen an der Außenfront ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht gestattet. Nun, auch der Richter meinte in völlig realistischer Erkennung der Lage, das sei hier keine nur unwesentliche Änderung des Erscheinungsbildes der Hausfront. Zudem handele es sich bei diesem Gartenzwerg um eine völlig neuartige Form eines Ziergegenstandes. Ja, das ist wohl wahr. Allein wegen der Ungewöhnlichkeit konnte der Richter von einem Zustimmungsvorbehalt der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen und die Entfernung des "Ziergegenstandes" anordnen. Einer Entscheidung über die ästethische Qualität exhibitionistischer Gartenzwerge bedurfte es danach nicht mehr.
Gebrauchsanleitung = !%&§$!!?!?
Die Lieferung einer technischen Dokumentation bzw. eines Handbuchs gehört bei vielen Produkten mit zur vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Ein Handbuch zu haben, bedeutet allerdings nicht immer, es auch zu verstehen.
Jürgen Hahn zitiert in seinem Buch ueber Gebrauchsanweisungen mit dem Titel "Jetzt zieh' den Zipfel durch die Masche" eine Vielzahl sprachlicher Kuriositäten, die er als Experte für die Erstellung von Gebrauchsanweisungen im Verlauf seiner Tätigkeit gefunden hat.
Hätten Sie zum Beispiel gedacht, dass eine sich selbst aufblasende Luftmatratze eines taiwanischen Herstellers wie folgt zu bedienen ist: "Wenn das Wetter kalt ist, wird die Puff Unterlage sich langsam oeuffnen. Entrollen die Puff Unterlage und liegen auf ihr, dann wird sie von der Waerme sich Inflationen bekommen." - Aha, alles klar. Oder wie wäre es, wenn Sie zum Betreiben einer Uhr den Hinweis in der Gebrauchsanweisung befolgen würden: "Normalarraige reigl nach Druck unf S1 sbwechsalnd Siunden und Minuien/Monal an Tao an." - Kleine Weisheiten aus dem Reich der Mitte oder ernst gemeinte Anleitung ...?
Auch der Einbau bestimmter Lichtkontroller kann zum Problem werden, wenn man der Gebrauchsanleitung folgenden Einbauhinweis entnimmt: "Bemerken Sie sich vor der Aufsetzung, dass der Bewegungs-sensor am empfindlichsten nicht auf die naherkommende oder weggehende, sondern auf die durch die Absuchensgegend schiebende Bewegung ist, setzen den Sensorkopf diagonal auf die Schutzgegend hindurch."
Da sage noch einer, Heimwerken sei nur etwas für die Profis ...
Einheimische als Reisemangel
"Wenn einer eine Reise tut, dann kann er 'was erleben ...". Das gilt nicht nur für die Reisenden selbst, sondern auch für die Reisebüros und Reiseveranstalter. Vielfältig und zahlreich sind die Beschwerden über vieles, was im Urlaub nicht planmäßig verläuft. Auch die Gerichte haben sich immer wieder mit kuriosen Fällen zu befassen.
Über drei Fälle hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet, in welchen es um Schmerzensgeld wegen unharmonischem Intimverkehr wegen auseinander driftender Einzelbetten, um grün gefärbte Haare durch übermäßigen Chloreinsatz im Hotelpool oder um Kakerlaken auf Gran Canaria ging.
Gar schrecklich soll es auch einem Urlauberpaar ergangen sein, das dem Amtsrichter in Aschaffenburg vortrug, es hätten sich Fliegen auf dem Frühstücks- buffet befunden und das Abendessen im Hotel sei "ekelerregend" gewesen. Als der Amtsrichter darin nicht so recht einen erstattungsfähigen Reisemangel erblicken wollte, legten die Eheleute noch ein Argument nach: Es hätten sich am Urlaubsort Einheimische am Strand befunden. Zudem hätten diese Lärm gemacht. Doch der Amtsrichter blieb kühl und urteilte unerschrocken: "Einheimische sind kein Reisemangel".
Richter, hochkonzentriert ... Analytische Bemerkungen zum Richterschlaf
Der Schlaf in deutschen Amtsstuben ist ein vielbeschworenes Klischee. Eines, das bislang kaum empirisch oder analytisch durchdrungen ist. Eine erhellende Ausnahme macht hier das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom 13.6.2001
(5 B 105/00) in bezug auf einen besonderen Typus von Amtsstuben und einen besonderen Typus von Beamten. Streitgegenständlich war die Frage, ob einer der Richter bei der Verhandlung geschlafen hatte.
Konkret hatte ein in der Vorinstanz Unterlegener u.a. geltend gemacht, das Urteil der Vorinstanz sei nicht korrekt ergangen, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Einer der Richter sei unfähig gewesen, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und weil - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges, tiefes Atmen sowie "Hochschrecken" - zum Ausdruck kam, dass er offensichtlich geschlafen hatte.
Weit gefehlt, meinten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts, offenbar ohne Sachverständigenbeistand, aus eigener Sachkunde argumentierend. Denn: "Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." [...]
Wann aber kann dann überhaupt von Schlaf ausgegangen werden? Auch dafür haben die Richter eine Antwort parat und gehen jedenfalls dann von Schlaf aus, "wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen fehlender Orientierung" [...] Wenngleich "Hochschrecken" allein wiederum nicht relevant sein soll, denn das "kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat." [...]
Also, liebe Prozessparteien, seien Sie nicht gemein und behaupten Sie nicht, dass Richter schlafen, wo sie sich doch eigentlich in den meisten Fällen nur höchst effektiv konzentrieren ...
Quelle: OVB
Unfälle im Straßenverkehr, bei denen nur die Unfallbeteiligten den Hergang schildern können, sind keine Seltenheit. Dagegen sind Urteilssprüche wie der des AG München, Urteil vom 11.11. 1986 (28 C 3374/86) durchaus einmalig.
Das Gericht kam bei der zivilrechtlichen Entscheidung über einen Verkehrsunfall zum Ergebnis, dass die Zeugenaussage des Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeugs vor Gericht nichts wert ist.
Aber lassen wir sogleich ohne viel Umschweife den mit der Sache befassten Amtsrichter zu Wort kommen. Dieser bemüht seine ganze Berufserfahrung, um zu folgenden Urteilsgründen zu kommen. Wir dachten kurz an eine schlechte Büttenrede (siehe Urteilsdatum). Aber dafür ist der Humor zu bitter: "[...] Das Gericht war in seine bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Strassenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, dass jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, dass jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsaetzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.
Das Gericht hat auch noch nie erlebt, dass jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müsste man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weisse Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München. Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, dass in der Parcellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, dass der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschliesst, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, dass trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, dass unsere Gesetze so schlecht sind. Dies hinwiederum wäre allerdings kein Wunder.
Aus dem vorstehend Gesagten vermag nun der unbefangene Leser des Urteils schon unschwer zu erkennen, was die Zeugenaussage eines Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeuges vor Gericht wert ist: nämlich gar nichts." Bleibt die Frage: Ist das noch komisch ... ?! Was meinen Sie?
Helau Justitia
Mit Beschluss vom 10.12.1999 (26 AR 107/99 = NJW 2000, 748) entschied das OLG München über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Münchner Amtsrichter. Dieser hatte die mündliche Verhandlung in mehreren Familiensachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert.
Die Beschwerdeführerin - Beklagte in einem Unterhaltsprozess - meinte, der Richter wolle sie mit der Terminierung wohl veräppeln. Ihre Menschenwürde werde hier mit Füßen getreten. Der Richter wolle damit zum Ausdruck bringen, dass er den Streit im Grunde als närrisch ansehe.
Das wollten die OLG-Richter nicht gelten lassen. O-Ton: "Dass der abgelehnte Richter sich wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde so ärgert, dass er nicht mehr unbefangen sein kann, kann gerade bei der Art von Humor, die der Richter - ob passend oder unpassend - bei der Terminierung gezeigt hat, ausgeschlossen werden." Der Richter habe sich allenfalls "einen kleinen Scherz" erlaubt. Wenn er statt um 11.11 Uhr um 11.10 Uhr terminiert hätte, hätte sich auch niemand aufgeregt. Das OLG schließt mit den Worten: "Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden."
Der exhibitionistische Gartenzwerg
Nachbarstreitigkeiten nehmen zuweilen kuriose Formen an. So geschehen beispielsweise im Raum Essen. Bedauern wir gemeinsam den Richter am AG Essen-Borbeck, der folgenden Fall zu beurteilen hatte (Beschluss vom 30.12.1999 - Az. 19 II 35/99 WEG)
Wohnungseigentuemer W hatte, aus welchen Motiven auch immer, auf seinem Garagendach gut sichtbar einen 50cm grossen Gartenzwerg aufgestellt. Ein klassisches Symbol deutscher Kleinbürgerlichkeit, wollte man meinen. Aber hier fiel nicht nur der Aufstellungsort aus dem Rahmen des Üblichen. Der Gartenzwerg trug darüber hinaus einen Mantel, den er in exhibitionistischer Pose mit beiden Händen nach links und rechts öffnete. Im richterlichen Sachverhalt heißt es weiter in der Beschreibung, es seien "männliche Genitalien in nicht erigierendem Zustand" zu sehen.
Ob W dadurch einen ernstgemeinten Förderbeitrag zur Außenanlagengestaltung im Fassadenbereich leisten wollte, ist im Urteil nicht überliefert. Jedenfalls waren nach der Teilungserklärung Änderungen an der Außenfront ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht gestattet. Nun, auch der Richter meinte in völlig realistischer Erkennung der Lage, das sei hier keine nur unwesentliche Änderung des Erscheinungsbildes der Hausfront. Zudem handele es sich bei diesem Gartenzwerg um eine völlig neuartige Form eines Ziergegenstandes. Ja, das ist wohl wahr. Allein wegen der Ungewöhnlichkeit konnte der Richter von einem Zustimmungsvorbehalt der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen und die Entfernung des "Ziergegenstandes" anordnen. Einer Entscheidung über die ästethische Qualität exhibitionistischer Gartenzwerge bedurfte es danach nicht mehr.
Gebrauchsanleitung = !%&§$!!?!?
Die Lieferung einer technischen Dokumentation bzw. eines Handbuchs gehört bei vielen Produkten mit zur vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Ein Handbuch zu haben, bedeutet allerdings nicht immer, es auch zu verstehen.
Jürgen Hahn zitiert in seinem Buch ueber Gebrauchsanweisungen mit dem Titel "Jetzt zieh' den Zipfel durch die Masche" eine Vielzahl sprachlicher Kuriositäten, die er als Experte für die Erstellung von Gebrauchsanweisungen im Verlauf seiner Tätigkeit gefunden hat.
Hätten Sie zum Beispiel gedacht, dass eine sich selbst aufblasende Luftmatratze eines taiwanischen Herstellers wie folgt zu bedienen ist: "Wenn das Wetter kalt ist, wird die Puff Unterlage sich langsam oeuffnen. Entrollen die Puff Unterlage und liegen auf ihr, dann wird sie von der Waerme sich Inflationen bekommen." - Aha, alles klar. Oder wie wäre es, wenn Sie zum Betreiben einer Uhr den Hinweis in der Gebrauchsanweisung befolgen würden: "Normalarraige reigl nach Druck unf S1 sbwechsalnd Siunden und Minuien/Monal an Tao an." - Kleine Weisheiten aus dem Reich der Mitte oder ernst gemeinte Anleitung ...?
Auch der Einbau bestimmter Lichtkontroller kann zum Problem werden, wenn man der Gebrauchsanleitung folgenden Einbauhinweis entnimmt: "Bemerken Sie sich vor der Aufsetzung, dass der Bewegungs-sensor am empfindlichsten nicht auf die naherkommende oder weggehende, sondern auf die durch die Absuchensgegend schiebende Bewegung ist, setzen den Sensorkopf diagonal auf die Schutzgegend hindurch."
Da sage noch einer, Heimwerken sei nur etwas für die Profis ...
Einheimische als Reisemangel
"Wenn einer eine Reise tut, dann kann er 'was erleben ...". Das gilt nicht nur für die Reisenden selbst, sondern auch für die Reisebüros und Reiseveranstalter. Vielfältig und zahlreich sind die Beschwerden über vieles, was im Urlaub nicht planmäßig verläuft. Auch die Gerichte haben sich immer wieder mit kuriosen Fällen zu befassen.
Über drei Fälle hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet, in welchen es um Schmerzensgeld wegen unharmonischem Intimverkehr wegen auseinander driftender Einzelbetten, um grün gefärbte Haare durch übermäßigen Chloreinsatz im Hotelpool oder um Kakerlaken auf Gran Canaria ging.
Gar schrecklich soll es auch einem Urlauberpaar ergangen sein, das dem Amtsrichter in Aschaffenburg vortrug, es hätten sich Fliegen auf dem Frühstücks- buffet befunden und das Abendessen im Hotel sei "ekelerregend" gewesen. Als der Amtsrichter darin nicht so recht einen erstattungsfähigen Reisemangel erblicken wollte, legten die Eheleute noch ein Argument nach: Es hätten sich am Urlaubsort Einheimische am Strand befunden. Zudem hätten diese Lärm gemacht. Doch der Amtsrichter blieb kühl und urteilte unerschrocken: "Einheimische sind kein Reisemangel".
Richter, hochkonzentriert ... Analytische Bemerkungen zum Richterschlaf
Der Schlaf in deutschen Amtsstuben ist ein vielbeschworenes Klischee. Eines, das bislang kaum empirisch oder analytisch durchdrungen ist. Eine erhellende Ausnahme macht hier das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom 13.6.2001
(5 B 105/00) in bezug auf einen besonderen Typus von Amtsstuben und einen besonderen Typus von Beamten. Streitgegenständlich war die Frage, ob einer der Richter bei der Verhandlung geschlafen hatte.
Konkret hatte ein in der Vorinstanz Unterlegener u.a. geltend gemacht, das Urteil der Vorinstanz sei nicht korrekt ergangen, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Einer der Richter sei unfähig gewesen, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und weil - wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges, tiefes Atmen sowie "Hochschrecken" - zum Ausdruck kam, dass er offensichtlich geschlafen hatte.
Weit gefehlt, meinten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts, offenbar ohne Sachverständigenbeistand, aus eigener Sachkunde argumentierend. Denn: "Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden." [...]
Wann aber kann dann überhaupt von Schlaf ausgegangen werden? Auch dafür haben die Richter eine Antwort parat und gehen jedenfalls dann von Schlaf aus, "wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen fehlender Orientierung" [...] Wenngleich "Hochschrecken" allein wiederum nicht relevant sein soll, denn das "kann auch darauf schließen lassen, dass es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat." [...]
Also, liebe Prozessparteien, seien Sie nicht gemein und behaupten Sie nicht, dass Richter schlafen, wo sie sich doch eigentlich in den meisten Fällen nur höchst effektiv konzentrieren ...
Quelle: OVB